Bewerbung
Aufnahmevoraussetzungen
- Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahres, wobei im Fach Deutsch mindestens die Note „befriedigend“ und im Durchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 erreicht sein muss[1] oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder
- das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahres oder eines gleichwertigen Bildungsstandes in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder
- das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahres oder eines gleichwertigen Bildungsstandes in Verbindung mit einem abgeschlossenen freiwilligen sozialen Jahr oder
- das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahres oder eines gleichwertigen Bildungsstandes in Verbindung mit dem Bundesfreiwilligendienst in einer Kindertageseinrichtung.
- Zusätzlich sind bei ausländischen Bildungsabschlüssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Erforderliches Niveau für die Aufnahme in die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz sind mindestens Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1.
- Außerdem benötigen Sie eine Praktikumsstelle in einer Kindertageseinrichtung. Dieses Praktikum findet einmal wöchentlich statt (i.d.R. mittwochs).
[1] Bewerber*innen, die die geforderten Noten nicht nachweisen können, haben die Möglichkeit, ggf. über das Nachrückverfahren aufgenommen zu werden.
Bewerbungsunterlagen
- Aufnahmeantrag
- Lebenslauf
- Beglaubigte Kopie von Schulentlassungs- und Berufszeugnissen
- Geburtsurkunde oder amtl. Ausweisdokument (Kopie)
- Bescheinigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten
- Gleichwertigkeitsbescheinigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart bei nicht-deutschen Abschlusszeugnissen
Kosten
Schulgeld wird nicht erhoben. Für die Aufnahme und die Schulverwaltung fallen einmalige bzw. jährliche Gebühren an. Näheres können Sie der Gebührenordnung entnehmen.
Ausbildungsbeginn
Der schulische Teil der Ausbildung beginnt nach den Sommerferien.
Nachweis des Masernschutzes
Voraussetzung für die Durchführung von vorgeschriebenen Praxiseinsätzen in der Ausbildung ist ein kompletter Masernschutz.
Seit 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz. Dies bedeutet, dass Sie für den Einsatz in bestimmten Praxisstellen, z.B. Kindertagesstätte, Krankenhaus, usw. einen Masernimpfschutznachweis vor Einsatzbeginn vorlegen müssen, um starten zu können.
Dazu können Sie vom Hausarzt in Ihrem Impfausweis nachsehen lassen, ob Sie einen vollständigen Masern-Impfschutz haben (in der Regel zwei Impfungen im Kindesalter) oder Ihr Hausarzt bestimmt den Titer. Bitte lassen Sie dies bereits jetzt von Ihrem Hausarzt kontrollieren. Sollte Ihr Impfschutz nicht ausreichend sein, werden Sie nachgeimpft.
Als Nachweis gilt:
- Impfausweis über zwei Masernimpfungen im Kindesalter oder
- ein Titer-Nachweis in ausreichender Höhe vom Hausarzt oder Betriebsärztlichen Dienst.
Hierzu informiert auch das Informationsblatt Masernschutz