Bewerbung
Aufnahmevoraussetzungen
Mittlere Reife / – oder Fachschulreife +
- 12 Monate praktische Tätigkeit in einer Einrichtung des Sozial- und Gesundheitswesens unter Anleitung (“Vorpraktikum”)
- oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) / Bundesfreiwilligendienst (BFD), jeweils unter pädagogischer Anleitung
- oder das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales (BK-SP)
- oder das Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP)
- oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem pädagogischen Beruf
Bei Abitur / Fachhochschulreife 6 Wochen Vorpraktikum
Sonderregelung bei Mittlerer Reife:
Verkürzung des Vorpraktikums auf 6 Wochen nach
- zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung
- dreijähriger Führung eines Familienhaushalts mit Kindern
- zweijähriger Tätigkeit als anerkannte Tagesmutter
Erweitertes Führungszeugnis für eigene Zwecke (zu Schulbeginn nicht älter als 3 Monate).
Ärztliches Attest, das die gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit in der Jugend- und Heimerziehung bestätigt (zu Schulbeginn nicht älter als 3 Monate).
Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
Akzeptanz der christlichen Glaubens- und Wertvorstellungen
Die Schule entscheidet über die Aufnahme durch ein Auswahlverfahren und informiert Sie über das Verfahren. Nach Eingang Ihrer Bewerbung erhalten Sie eine Einladung zu einem Aufnahmegespräch.
Bewerbungsunterlagen
- Aufnahmeantrag
- Lebenslauf
- Beglaubigte Kopie von Schulentlassungs- und Berufszeugnissen
- Geburtsurkunde oder amtl. Ausweisdokument (Kopie)
- Bescheinigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten
- Gleichwertigkeitsbescheinigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart bei nicht-deutschen Abschlusszeugnissen
Kosten
Schulgeld wird nicht erhoben. Für die Aufnahme und die Schulverwaltung fallen einmalige bzw. jährliche Gebühren an. Näheres können Sie der Gebührenordnung entnehmen.
Ausbildungsbeginn
Der schulische Teil der Ausbildung beginnt nach den Sommerferien.
Nachweis des Masernschutzes
Voraussetzung für die Durchführung von vorgeschriebenen Praxiseinsätzen in der Ausbildung ist ein kompletter Masernschutz.
Seit 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz. Dies bedeutet, dass Sie für den Einsatz in bestimmten Praxisstellen, z.B. Kindertagesstätte, Krankenhaus, usw. einen Masernimpfschutznachweis vor Einsatzbeginn vorlegen müssen, um starten zu können.
Dazu können Sie vom Hausarzt in Ihrem Impfausweis nachsehen lassen, ob Sie einen vollständigen Masern-Impfschutz haben (in der Regel zwei Impfungen im Kindesalter) oder Ihr Hausarzt bestimmt den Titer. Bitte lassen Sie dies bereits jetzt von Ihrem Hausarzt kontrollieren. Sollte Ihr Impfschutz nicht ausreichend sein, werden Sie nachgeimpft.
Als Nachweis gilt:
- Impfausweis über zwei Masernimpfungen im Kindesalter oder
- ein Titer-Nachweis in ausreichender Höhe vom Hausarzt oder Betriebsärztlichen Dienst.
Hierzu informiert auch das Informationsblatt Masernschutz