Förderungen

Auf­stiegs BAföG

Das Auf­stiegs-BAföG för­dert alle, die sich durch eine Wei­ter­bil­dung auf einen soge­nann­ten „Fort­bil­dungs­ab­schluss“ vor­be­rei­ten. Sol­che Abschlüs­se sind zum Bei­spiel Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in. Ins­ge­samt gibt es 700 sol­che Fort­bil­dungs­ab­schlüs­se. Sie sind gleich­wer­tig mit einem Hoch­schul­ab­schluss. Die För­de­rung ist unab­hän­gig vom Alter und in Tei­len auch vom Ein­kom­men. Für Bera­tung und Anträ­ge sind meist die kom­mu­na­len Ämter für Aus­bil­dungs­för­de­rung bei den Krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten zuständig.

Start­sei­te — BMBF Auf­stiegs-BAföG (aufstiegs-bafoeg.de)

Bildungsgutschein

Einen Bil­dungs­gut­schein kön­nen Arbeitnehmer*innen in Anspruch neh­men, bei denen die Wei­ter­bil­dung not­wen­dig ist,

  • damit Arbeits­lo­sig­keit been­det oder
  • eine dro­hen­de Arbeits­lo­sig­keit abge­wen­det wer­den kann oder
  • um einen feh­len­den Berufs­ab­schluss nachzuholen.

Vor­aus­set­zung ist zudem eine vor­he­ri­ge Bera­tung durch die Agen­tur für Arbeit. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­de man auf den Inter­net­sei­ten der Agen­tur für Arbeit.

Schü­ler-BAföG

Für den Besuch einer Fach­schu­le, Berufs­fach­schu­le oder Fach­ober­schu­le kön­nen Schüler*innen zur Finan­zie­rung des Lebens­un­ter­halts und der Aus­bil­dung das Schü­ler-BAföG bean­tra­gen. Es wird als monat­li­cher Zuschuss gewährt, der nicht zurück­ge­zahlt wer­den muss. Um die För­de­rung in Anspruch zu neh­men, darf man zu Beginn der Aus­bil­dung das 30. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben. Je nach Art der besuch­ten Schu­le, ist die För­de­rung zusätz­lich vom Wohn­ort der Schüler*in abhängig.

Die Anträ­ge stellt man recht­zei­tig vor Beginn der Aus­bil­dung beim zustän­di­gen Amt für Aus­bil­dungs­för­de­rung. Die­ses befin­det sich i.d.R. bei der Stadt-/Kreis­ver­wal­tung am Wohn­ort der Eltern.

Die Leis­tun­gen des Schü­ler-BAföG wer­den ab Aus­bil­dungs­be­ginn, frü­hes­tens jedoch ab Antrag­stel­lung erbracht und kön­nen nicht rück­wir­kend geleis­tet wer­den. Bei der Ermitt­lung der För­der­hö­he wer­den das per­sön­li­che Ein­kom­men sowie das der Ehepartner*in und der Eltern berücksichtigt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und die Antrags­for­mu­la­re fin­det man direkt auf den BAföG-Sei­ten des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung.

Eltern­un­ab­hän­gi­ges BAföG

Eltern­un­ab­hän­gi­ges BAföG kön­nen Schüler*innen bezie­hen, die zwi­schen ihrem 18. Geburts­tag und dem Beginn der Aus­bil­dung schon erwerbs­tä­tig waren.

Die genau­en Bedin­gun­gen sowie die Antrags­for­mu­la­re fin­det man direkt auf den BAföG-Sei­ten des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung.

Bil­dungs­kre­dit

Schüler*innen, die einen berufs­qua­li­fi­zie­ren­den Bil­dungs­gang besu­chen und das 36. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, kön­nen in den letz­ten bei­den Aus­bil­dungs­jah­ren einen sehr zins­güns­ti­gen Bil­dungs­kre­dit bean­tra­gen. Im Gegen­satz zu den BAföG-Leis­tun­gen ist die Bewil­li­gung des Bil­dungs­kre­dits unab­hän­gig vom eige­nen Ein­kom­men, vom Ein­kom­men der Eltern und der Ehegatt*innen. Ein Rechts­an­spruch auf Gewäh­rung eines Bil­dungs­kre­dits besteht nicht – die Mit­tel wer­den nach Ver­füg­bar­keit aus­ge­ge­ben. Der Bil­dungs­kre­dit kann zusätz­lich zum Schü­ler-BAföG bean­tragt werden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und die Antrags­for­mu­la­re fin­det man auf den Bil­dungs­kre­dit-Sei­ten des Bun­des­ver­wal­tungs­amts.

Kindergeld

Bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jah­res kann das Kin­der­geld wei­ter­ge­zahlt wer­den, solan­ge das Kind für einen Beruf aus­ge­bil­det wird.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­det man auf den Kin­der­geld-Sei­ten der Bun­des­agen­tur für Arbeit.

Steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung des Schulgeldes

Eltern kön­nen 30% des Schul­gel­des (bis zu 5.000 €) als Son­der­aus­ga­ben bei ihrer Steu­er­erklä­rung gel­tend machen. Dafür müs­sen sie für das Kind, wel­ches eine Fach­schu­le, Berufs­fach­schu­le oder Fach­ober­schu­le besucht, Kin­der­geld erhal­ten oder Kin­der­frei­be­trä­ge gel­tend machen kön­nen. Kos­ten für die Beher­ber­gung, Betreu­ung und Ver­pfle­gung des Kin­des sind vom Steu­er­ab­zug ausgeschlossen.

Wei­te­re Förderprogramme

Mit der För­der­da­ten­bank des Bun­des im Inter­net gibt die Bun­des­re­gie­rung einen umfas­sen­den und aktu­el­len Über­blick über sämt­li­che För­der­pro­gram­me des Bun­des, der Län­der und der Euro­päi­schen Uni­on, wel­che die beruf­li­che Aus- und Wei­ter­bil­dung finan­zi­ell unterstützen.

För­der­da­ten­bank des Bundes