Förderungen
Das Aufstiegs-BAföG fördert alle, die sich durch eine Weiterbildung auf einen sogenannten „Fortbildungsabschluss“ vorbereiten. Solche Abschlüsse sind zum Beispiel Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in. Insgesamt gibt es 700 solche Fortbildungsabschlüsse. Sie sind gleichwertig mit einem Hochschulabschluss. Die Förderung ist unabhängig vom Alter und in Teilen auch vom Einkommen. Für Beratung und Anträge sind meist die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.
Einen Bildungsgutschein können Arbeitnehmer*innen in Anspruch nehmen, bei denen die Weiterbildung notwendig ist,
- damit Arbeitslosigkeit beendet oder
- eine drohende Arbeitslosigkeit abgewendet werden kann oder
- um einen fehlenden Berufsabschluss nachzuholen.
Voraussetzung ist zudem eine vorherige Beratung durch die Agentur für Arbeit. Weitere Informationen finde man auf den Internetseiten der Agentur für Arbeit.
Für den Besuch einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachoberschule können Schüler*innen zur Finanzierung des Lebensunterhalts und der Ausbildung das Schüler-BAföG beantragen. Es wird als monatlicher Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, darf man zu Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Je nach Art der besuchten Schule, ist die Förderung zusätzlich vom Wohnort der Schüler*in abhängig.
Die Anträge stellt man rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Dieses befindet sich i.d.R. bei der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
Die Leistungen des Schüler-BAföG werden ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab Antragstellung erbracht und können nicht rückwirkend geleistet werden. Bei der Ermittlung der Förderhöhe werden das persönliche Einkommen sowie das der Ehepartner*in und der Eltern berücksichtigt.
Weitere Informationen und die Antragsformulare findet man direkt auf den BAföG-Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Elternunabhängiges BAföG können Schüler*innen beziehen, die zwischen ihrem 18. Geburtstag und dem Beginn der Ausbildung schon erwerbstätig waren.
Die genauen Bedingungen sowie die Antragsformulare findet man direkt auf den BAföG-Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Schüler*innen, die einen berufsqualifizierenden Bildungsgang besuchen und das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können in den letzten beiden Ausbildungsjahren einen sehr zinsgünstigen Bildungskredit beantragen. Im Gegensatz zu den BAföG-Leistungen ist die Bewilligung des Bildungskredits unabhängig vom eigenen Einkommen, vom Einkommen der Eltern und der Ehegatt*innen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bildungskredits besteht nicht – die Mittel werden nach Verfügbarkeit ausgegeben. Der Bildungskredit kann zusätzlich zum Schüler-BAföG beantragt werden.
Weitere Informationen und die Antragsformulare findet man auf den Bildungskredit-Seiten des Bundesverwaltungsamts.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann das Kindergeld weitergezahlt werden, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird.
Weitere Informationen findet man auf den Kindergeld-Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Eltern können 30% des Schulgeldes (bis zu 5.000 €) als Sonderausgaben bei ihrer Steuererklärung geltend machen. Dafür müssen sie für das Kind, welches eine Fachschule, Berufsfachschule oder Fachoberschule besucht, Kindergeld erhalten oder Kinderfreibeträge geltend machen können. Kosten für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes sind vom Steuerabzug ausgeschlossen.
Mit der Förderdatenbank des Bundes im Internet gibt die Bundesregierung einen umfassenden und aktuellen Überblick über sämtliche Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union, welche die berufliche Aus- und Weiterbildung finanziell unterstützen.