In der beschlossenen Fassung des Kindertagesbetreuungsgesetzes wurde der Fachkräftekatalog erweitert.
In § 7 Abs. 2, Ziffer 10 heißt es unter anderem: “Fachkräfte in Einrichtungen sind … nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen, die auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann, oder nach einem einjährigen betreuten Berufspraktikum
a) Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Krankengymnasten und Krankengymnastinnen, Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten und Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopäden und Logopädinnen,
b) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Hebammen, Entbindungspfleger, Haus- und Familienpfleger und Haus- und Familienpflegerinnen sowie Dorfhelfer und Dorfhelferinnen,
c) Fachlehrer und Fachlehrerinnen für musisch-technische Fächer,
d) Personen, die die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen erfolgreich bestanden haben. ….”
Durch die Nachqualifizierung erwerben sich Personen mit den genannten Berufsausbildungen die Berechtigung, als Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen zu arbeiten. Sie erwerben dadurch aber nicht den Abschluss als staatlich anerkannte*n Erzieher*in.